Änderung der Pflegeleistungen ab 01. Januar 2022

Ab Januar 2022 treten einige Änderungen in Kraft. Grundlage hierfür ist das neue Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG).

Hier die wichtigsten Änderungen ab 01.01.2022 im Überblick.

Die Pflegesachleistungen werden um 5% erhöht, das Pflegegeld und der Entlastungsbetrag bleiben gleich.

  Geldleistung ambulant Sachleistung ambulant bis 31.12.2021 Sachleistung ambulant ab 01.01.2022 Entlastungsbetrag
Pflegegrad 1 - - - 125,00 €
Pflegegrad 2 316,00 € 689,00 € 724,00 € 125,00 €
Pflegegrad 3 545,00 € 1298,00 € 1363,00 € 125,00 €
Pflegegrad 4 728,00 € 1612,00 € 1693,00 € 125,00 €
Pflegegrad 5 901,00 € 1995,00 € 2095,00 € 125,00 €

Stationäre Pflege

Die Pflegeversicherung zahlt bei der Versorgung im Pflegeheim, ab dem 01.01.2022, neben dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag, einen prozentualen Leistungszuschlag. Dieser steigt mit der Dauer der stationären Pflege.

Dauer der stationären Pflege Zuschlag zum einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE)
0-12 Monate 5%
ab dem 13. Monat bis 24. Monat 25%
ab dem 25. Monat bis 36. Monat 45%
ab dem 37. Monat 70%

Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil in Pflegeheimen (EEE) ist der Betrag, der zusätzlich zu den Investitionskosten und Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, monatlich von den Bewohnern in der Pflegeeinrichtung zu zahlen ist. Dieser ist für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich, variiert aber je nach Pflegeeinrichtung.

Erhöhung des Kurzzeitpflegebudgets um 10%

Der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege wird von 1.612,00 Euro auf 1.774,00 Euro angehoben.

Zusammen mit den noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln aus der Verhinderungspflege stehen dem Pflegebedürftigen dann 3386,00 Euro

pro Kalenderjahr zur Verfügung.

Neuerung bei Pflegehilfsmitteln

Damit  für Pflegebedürftige die Versorgung unkomplizierter wird, dürfen Pflegefachkräfte ab 01.01.2022 Empfehlungen zu  Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel  abgeben. Dadurch wird eine Verordnung des Arztes nicht mehr benötigt.

Entbürokratisierung des Entlastungsbetrages

Wie bisher, können Sie bis zu 40% der ungenutzten Pflegesachleistungen für anerkannte Entlastungsleistungen nutzen. Hierfür bedarf es keiner vorherigen Antragstellung mehr. 

Finanzierung

Für Kinderlose wird der Beitragszuschlag ab  01.01.2022 um 0,1 Prozentpunkte auf  0,35 Prozent angehoben.