Mitgliedschaft für Studenten

Mit Beginn eines Studiums beginnt ein neuer Lebensabschnitt. Damit Sie sich um die wesentliche Dinge Ihres Studiums kümmern können, nimmt Ihnen die BKK BPW die Sorge um die richtige Krankenversicherung ab. Nachfolgend erhalten Sie bereits wesentliche Informationen zum Thema Krankenversicherung und Studium.

Grundsätzlich sind Sie als Student bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei Ihren Eltern beitragsfrei familienversichert (solange keine eigenen Einnahmen über
470,00 € bestehen). Mit Ablauf der Familienversicherung besteht selbstverständlich die Möglichkeit, weiterhin bei der BKK BPW versichert zu bleiben. Sie werden dann selbst Mitglied in der studentischen Krankenversicherung.

Ordentlich Studierende und die "KVdS"

Ordentlich Studierende sind Personen, die für ein Studium an einer in- oder ausländischen Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind. Personen, die ein Studium an einer staatlich anerkannten Fachschule oder anderen Bildungseinrichtungen belegen, gelten ebenfalls als ordentlich Studierende. Studenten der Fernuniversität Hagen müssen nachweisen, dass das Fernstudium tatsächlich auch als Vollzeitstudium ausgeübt wird. Teilnehmer an Studienkollegs und Gasthörer gelten nicht als Studierende.
Die Dauer des Studiums umfasst den Zeitraum, der zwischen der Einschreibung als Student (Immatrikulation) und der Exmatrikulation oder der berufsqualifizierenden Abschlussprüfung liegt.

Die Krankenversicherng der Studenten ist eine Pflichtversicherung, die mit dem Semester, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule beginnt. Sie endet mit Abschluss des Studiums. Wenn das Studium länger dauert, endet sie mit dem Semester, in dem Sie das 30. Lebensjahr vollenden.

Sollten Sie die Voraussetzungen der studentischen Krankenversicherung nicht mehr erfüllen, können Sie sich bei der BKK BPW freiwillig weiter versichern.

Die Krankenversicherung der Studenten kommt nicht zum Tragen, wenn Sie z. B. versicherungspflichtig Beschäftigt oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind.

Beiträge zur studentischen Kranken- und Pflegeversicherung

Der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ist für alle Studenten gesetzlich festgelegt.
Er beträgt ab 01.10.2022 monatlich 95,98 € (inkl. des BKK-Zusatzbeitrags in Höhe von 12,99 €) für die Krankenversicherung und 24,77 Euro für die Pflegeversicherung.

Mitglieder ohne Kinder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen einen höheren Beitrag zur Pflegeversicherung. Dieser beträgt 27,61 Euro.

Die Beiträge für das komplette Semester sind im Voraus zu zahlen. Ausnahme: Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung unterschreiben, ist auch eine monatliche Zahlung möglich.

Tipp: Nach dem BAföG kann ein Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag geleistet werden.

Werkstudenten

Werkstudenten sind alle, die als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben, und währenddessen gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Diese Tätigkeit ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dies gilt übrigens auch für eine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit.

Das Studium muss Schwerpunkt der Arbeitsleistung (Zeit und Arbeitskraft) des Studenten darstellen und die Beschäftigung von untergeordneter Bedeutung sein. Dieser Grundsatz ist unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts erfüllt, wenn

  • im Semester nicht mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet wird. In den Semesterferien kann voll gearbeitet werden.   
  • mehr als 20 Stunden wöchentlich gearbeitet wird und die Arbeitszeit überwiegend in den Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende abgeleistet wird. Sie muss gegenüber dem Studium aber Nebensache bleiben.   
  • zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich, aber befristet auf zwei Monate gearbeitet wird.

Üben Sie mehrere Beschäftigungen gleichzeitig aus, werden zunächst die wöchentlichen Arbeitszeiten zusammen gerechnet. Bleiben Sie unter der "20 Stunden-Grenze", besteht Versicherungsfreiheit. Wird sie überschritten, zählen Sie grundsätzlich zum Kreis der Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass jede Beschäftigung einzeln hinsichtlich einer Geringfügigkeit geprüft wird.

Rentenversicherungsfreiheit

In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit lediglich im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Dies ist der Fall, wenn

  • das Entgelt monatlich 450 Euro (seit dem 01.01.2013) 520 Euro (ab 01.10.2022) nicht übersteigt
    (so genannter Minijob) oder   
  • die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr befristet ist.

Wenn Sie einen so genannten Minijob ausüben, zahlt Ihr Arbeitgeber in der Regel Pauschalbeiträge für Sie.

Nebenberufliche selbständige Tätigkeit

Hier gelten die Voraussetzungen wie bei den Werkstudenten, d.h. die Tätigkeit muss von untergeordneter Bedeutung sein.

Familienversicherung

Je nach Höhe des Einkommens kann eine bisher bestehende Familienversicherung entfallen.

Wer ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen von mehr als 470,00 € (ab dem dem Jahr 2021) hat, kann nicht mehr familienversichert sein. Zum Gesamteinkommen zählen unter anderem

  • Einnahmen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit,    Renten,   
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und   
  • Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Wenn die Einkommensgrenze länger als zwei Monate innerhalb eines Jahres überschritten wird, endet die Familienversicherung. In diesem Fall werden Sie dann selbst zahlendes Mitglied in der Krankenversicherung der Studenten.