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Mitgliedschaft für Selbständige

Wenn Sie den Schritt in die Selbständigkeit gehen, haben Sie natürlich auch dann noch die Möglichkeit Mitglied der BKK BPW zu bleiben. Dies geht in Form einer freiwilligen Mitgliedschaft.
Hierzu schicken wir Ihnen gerne den entsprechenden Antrag und Informationen zu. Rufen Sie uns einfach an.
Krankengeldanspruch
Natürlich haben Sie auch die Möglichkeit einen Krankengeldanspruch ab der 7. Woche Krankheit zu wählen, ähnlich wie bei Arbeitnehmern.
Die Beiträge zur Krankenversicherung sind dann etwas höher, da diese mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % berechnet werden.
Beitragsberechnung für Selbständige
Die Beiträge für freiwillig Versicherte mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit werden seit dem 01.01.2018 zunächst immer vorläufig festgesetzt. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides werden die Beiträge für das betreffende Kalenderjahr auf der Basis der tatsächlich erzielten Einkünfte rückwirkend neu festgesetzt.
Diese Regelung gilt auch für nebenberuflich selbstständig Tätige und für Versicherte, die beitragspflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.
Das GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) sieht ab dem 01.01.2019 eine Reduzierung der Mindestbemessungsgrenzen vor.
Somit entfällt seit 2019 die Unterteilung in zwei unterschiedliche Mindestbemessungsgrenzen. Für die noch ausstehenden endgültigen Beitragsfestsetzungen für das Kalenderjahr 2018 gelten weiterhin die beiden bisherigen Mindestbemessunggrenzen.
Liegen die Einkünfte des Selbstständigen anhand des aktuellen Einkommensteuerbescheids zwischen den Mindestbemessungsgrenzen von 2018 und 2019, werden die tatsächlich erzielten Einkünfte zugrunde gelegt.
Beispiel: Ein freiwillig versicherter hauptberuflich Selbstständiger zahlt aktuell vorläufig Beiträge von 2.500 EUR monatlich. Im Februar 2020 legt er seiner Krankenkasse den Einkommenssteuerbescheid für 2018 vor. Danach betrug 2018 sein monatliches Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit nur 1.250 EUR.
Ergebnis: Auf der Basis des Einkommensteuerbescheides werden die Beiträge für 2018 endgültig festgesetzt. Die Beiträge werden rückwirkend neu festgesetzt und es erfolgt eine Beitragserstattung. Allerdings werden bei der Beitragsneufestsetzung nicht 1.250 EUR, sondern 2.283,75 EUR monatlich als Einkommen zugrunde gelegt.
Die ab 01.03.2020 vorläufig neu festgesetzten Beiträge werden auf der Basis von 1.250 EUR berechnet.
Beitragsberechnung ab dem 01.01.2018
Das im April 2017 in Kraft getretene neue Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz sieht unter anderem vor, dass die Beiträge für Unternehmer, Selbständige und Freiberufler, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, künftig rückwirkend an die Einkommensentwicklung angepasst werden.
Diese Regelung gilt auch für nebenberuflich selbstständig Tätige.
Die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wird für freiwillig Versicherte ab 01.01.2018 vorläufig festgesetzt, wenn der für die Beitragseinstufung maßgebliche Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Arbeitseinkommen enthält oder Sie mit Ihrer Selbständigkeit beginnen.
Das bedeutet, dass die Krankenversicherungsbeiträge nur noch unter Vorbehalt festgesetzt werden. Die definitive Beitragshöhe ergibt sich später rückwirkend anhand der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Jahr. An diesem orientiert sich gleichzeitig die vorläufige Festsetzung der Beiträge für das Folgejahr. Derartige Anpassungen könnten bis zu drei Jahre rückwirkend erfolgen.
Hierbei kann es dann rückwirkend zu Nachforderungen oder Erstattungen der Beiträge kommen.
Änderungen erfolgen jeweils mit Beginn des auf den Einkommensteuerbescheid folgenden Monats.
Als beitragspflichtiges monatliches Einkommen setzen wir grundsätzlich höchstens 4.425 Euro monatlich (2018) an. Das ist die Beitragsbemessungsgrenze. Mindestens gilt im Jahr 2018 die Berechnung aus Einnahmen in Höhe von monatlich 2.283,75 Euro.