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Zuzahlungsbefreiung
Versicherte leisten Zuzahlungen (u. a. Arzneimittel, Hilfsmittel, Krankenhausbehandlung) während eines Kalenderjahres nur bis zur individuellen Belastungsgrenze: Sie beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit ein Jahr in Dauerbehandlung sind, gilt eine Grenze von 1 %; dabei ist grundsätzlich ein therapiegerechtes Verhalten erforderlich.
Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen (Ehegatte einschl. Lebenspartner in eingetragenen Lebenspartnerschaften, Kinder bis zum Kalenderjahr, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, danach solange sie familienversichert sind) jeweils zusammengerechnet. Auf Familien wird durch Freibeträge und Kinderfreibeträge Rücksicht genommen. Die jährlichen Bruttoeinnahmen verringern sich deshalb um diese Freibeträge:
- 6.111,00 Euro für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner
- 8.688,00 Euro für jedes zu berücksichtigende Kind
Wird die Belastungsgrenze bereits während des Kalenderjahres erreicht, ist eine vorzeitige Erstattung und ggf. Befreiung für den Rest des Jahres möglich (gilt entsprechend bei Vorauszahlung der zu leistenden Zuzahlungen für das Kalenderjahr). Ein „Befreiungsausweis“ sichert Ihnen die Befreiung von Zuzahlungen.
Bitte legen Sie ihn beim Arzt und bei unseren Vertragspartnern vor.
Zuzahlungen im Überblick | ||
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Arznei- und Verbandmittel | 10 % der Kosten mind. 5 Euro, max. 10 Euro | pro Arzneimittel (nicht zuzahlungsbefreite) evtl. zuzüglich Mehrkosten über Festbetrag |
Haushaltshilfe, Soziotherapie | 10 % der Kosten mind. 5 Euro, max. 10 Euro | je Kalendertag der Leistung |
Häusliche Krankenpflege | 10 % der Kosten + 10 Euro je Verordnung | für max. 28 Kalendertage je Kalenderjahr |
Heilmittel | 10 % der Kosten + 10 Euro je Verordnung | z. B. Massagen, Krankengymnastik |
Hilfsmittel, Verbrauchsmittel | 10 % der Kosten mind. 5 Euro, max. 10 Euro | z. B. Hörgeräte, Rollstühle, Prothesen (Verbrauchsmittel 10 % je Packung, max. 10 Euro für den Monatsbedarf) evtl. zuzüglich Mehrkosten über Festbetrag |
Krankenhausbehandlung | 10 Euro täglich | für max. 28 Tage im Kalenderjahr, keine Zuzahlung bei teilstationäre und ambulanter Krankenhausbehandlung |
Med. Vorsorge-/ Rehabilitationsleistung | 10 Euro täglich | bei Anschluss-Rehabilitation für max. 28 Tage je Kalenderjahr (Anrechnung Krankenhauszuzahlung) |
Fahrkosten | 10 % der Kosten mind. 5 Euro, max. 10 Euro | je Fahrt (entfällt bei med. Reha – ambulant und stationär) |
Kinder und Jugendliche bis zum bis 18. Lebensjahr sind von gesetzlichen Zuzahlungen befreit (Ausnahme: Fahrkosten).
Eigenanteile für kieferorthopädische Behandlung, Zahnersatz, künstliche Befruchtung, Fahrkosten, die von der BKK nicht bezahlt werden sowie über die Vertragsleistungen hinausgehende Aufwendungen (z. B. nicht verordnungsfähige bzw. ausgeschlossene Arzneimittel, Aufwendungen über dem jeweiligen Festbetrag/Vertragspreis) gelten nicht als gesetzliche Zuzahlungen.