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Satzungsleistungen
§ 12 Leistungen
VII. Satzungsleistungen
Die BKK BPW übernimmt zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen Leistungen, die nachfolgend aufgeführten Leistungen aus den Bereichen der
- medizinischen Vorsorge,
- der zahnärztlichen Behandlung
- der nicht zugelassenen Leistungserbringer:
a. Osteopathische und chiropraktische Leistungen
Osteopatische und chiropraktische Leistungen können bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
in Anspruch genommen werden, wenn
- die Behandlung medizinisch geeignet ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern und
- die Leistung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossen worden ist.
Der Anspruch setzt voraus, dass
- die Leistung qualitätsgesichert durch einen Leistungserbringer erbracht wird, der dem Berufsverband der Osteopathen angehört oder
- durch seine Ausbildung zum Beitritt berechtigt ist
Übernommen werden:
- maximal 5 Sitzungen je Kalenderjahr und Versicherten unter Vorlage der Originalrechnung, jedoch nicht mehr als 60 EUR pro Sitzung.
b. Psychotherapeutische Behandlungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern
Die BKK BPW übernimmt abweichend von § 28 Abs. 3 SGB V i.V.m. § 95
Abs. 10 bis 13 SGB V auch Kosten für Psychotherapie bei nicht zugelassenen Psychotherapeuten, sofern Behandlungstermine bei einem Vertragstherapeuten nicht innerhalb eines medizinisch notwendigen Zeitrahmens zur Verfügung stehen und die Therapie gemäß ärztlicher Bescheinigung geeignet ist, eine stationäre Krankenhauseinweisung zu vermeiden oder eine Arbeitsunfähigkeit zu verkürzen.
Der Anspruch setzt voraus, dass die Behandlung qualitätsgesichert von einem Leistungserbringer durchgeführt wird, der über eine Qualifikation wie im 4. Kapitel des SGB V genannte zugelassene Leistungserbringer verfügt und eine zumindest qualitativ gleichwertige Versorgung sicherstellen kann.
Der Leistungsumfang der ambulanten außervertraglichen psychotherapeutischen Behandlung ergibt sich aus den Psychotherapie-Richtlinien.
Anspruch auf Erstattung besteht in Höhe der Vergütung, die die Betriebskrankenkasse bei Erbringung der Dienstleistung nach dem jeweils gültigen EBM zu tragen hätte.
c. Glaukom-Früherkennung für Versicherte ab dem 50. Lebensjahr
Versicherte haben ab Vollendung des 50. Lebensjahres Anspruch auf eine Glaukom-Früherkennung.
Die Glaukom-Früherkennung im vorgenannten Sinne beinhaltet die Tonometrie (Messung des Augeninnendrucks) und die Funduskopie
(Beurteilung des Sehnervs). Der Anspruch setzt voraus, dass die Vorsorgeleistung qualitätsgesichert von einem Leistungserbringer durchgeführt wird, der an der vertragsärztlichen Versorgung (Kassenarzt) im Sinne des
4. Kapitels des SGB V teilnimmt und Facharzt für Augenheilkunde ist.
Die Kosten für eine Glaukom-Früherkennung werden einmal im Kalenderjahr bis maximal 15 EUR erstattet.
Zur Erstattung sind die Originalrechnungen/-quittungen einzureichen.
d. Professionelle Zahnreinigung
Die Kosten einer Professionellen Zahnreinigung werden einmal je Kalenderjahr gegen Vorlage der original Rechnung übernommen. Der Höchstbetrag der Erstattung beträgt 50,00€ je Versicherten.
Die Leistung muss durch einen Leistungserbringer durchgeführt werden, der an der vertragszahnärztlichen Versorgung im Sinne des 4. Kapitels des SGB V teilnimmt (Vertragszahnarzt).
e. Mehrleistungen zur Hebammenhilfe
Versicherte schwangere Frauen haben vor Entbindung Anspruch auf eine Hebammenrufbereitschaft, sofern die Rufbereitschaft die 24-stündige Erreichbarkeit der Hebamme und die sofortige Bereitschaft zur Geburtshilfe umfasst. Erstattet werden die tatsächlich entstandenen Kosten bis zur Höhe von maximal 200,00 EUR je Schwangerschaft.
Voraussetzung ist, dass das Neugeborene bei der BKK BPW versichert wird.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Hebamme gemäß § 134 a Abs. 2 SGB V oder nach
§ 13 Abs. 4 SGB V als Leistungserbringerin zugelassen bzw. berechtigt ist.
Zur Erstattung ist die Originalrechnung einzureichen.
f. Mehrleistung zur künstlichen Befruchtung
Versicherte haben zusätzlich zu dem Leistungsanspruch zur künstlichen Befruchtung nach § 27a SGB V Anspruch auf einen Zuschuss für insgesamt bis zu drei Behandlungesversuche.
Der Zuschuss beträgt 350 Euro je Versuch, jedoch nicht mehr als die dem Versicherten tatsächlich entstandenden Kosten. Voraussetzung für diese Leistung ist, dass beide Ehegatten bei der BKK BPW versichert sind. Zur Erstattung ist der BKK BPW die spezifizierte Originalrechnung vorzulegen.