fitplus

Die Voraussetzungen BKK BPW fitplus

Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten

Die BKK BPW gewährt ihren Versicherten einen Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a Abs. 1 und Abs. 1a SGB V. Die näheren Bestimmungen zu den Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Regelungen.

Bonus für Versicherte ab dem 16. Lebensjahr (BKK BPW fitplus)

I. Versicherte ab dem 16. Lebensjahr, die sich gesundheitsbewusst verhalten, haben Anspruch auf einen Bonus (BKK BPW fitplus), wenn sie von den Punkten 1 bis 13 mindestens einen Punkt innerhalb eines Kalenderjahres nachweisen.

Für die Erfüllung der nachfolgenden Punkte kann ein Bonus nach § 65a Abs. 1 SGB V geltend gemacht werden:

1. Der Versicherte nimmt ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ende des 35. Lebensjahres einmalig eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung gemäß § 25 Abs. 1 SGB V in Anspruch. Der Bonus kann nur im Jahr der Inanspruchnahme geltend gemacht werden.

2. Der Versicherte nimmt ab dem vollendeten 35. Lebensjahr alle 3 Jahre an einer ärztli-chen Gesundheitsuntersuchung gemäß § 25 Abs. 1 SGB V teil. Der Bonus kann nur im Kalenderjahr der Inanspruchnahme geltend gemacht werden.

3. Der Versicherte nimmt jährlich (Frauen ab dem 20., Männer ab dem 45. Lebensjahr) an einer Krebsfrüherkennungsuntersuchung gemäß § 25 Abs. 2 SGB V i. V. m. mit § 25a SGB V teil.

4. Der Versicherte hat im Kalenderjahr ein Hautkrebsscreening durchgeführt.

5. Ergänzend zum Bonus nach Punkt 2 hat die Versicherte im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs nach § 25 Abs. 2 SGB V i. V. m. der Krebsfrüherkennungsrichtlinie am Mammographie-Screening ab dem 50.Lebensjahr teilgenommen. Der Bonus kann nur im Kalenderjahr der Inanspruchnahme geltend gemacht werden.

6. Ergänzend zum Bonus nach Punkt 2 hat der Versicherte im Rahmen der Früherkennung von kolorektalen Karzinomen nach § 25 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 25a SGB V sowie der Krebsfrüherkennungsrichtlinie und der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme die Koloskopie ab dem 50. Lebensjahr (Männer) bzw. ab dem 55. Lebensjahr (Frauen) in Anspruch genommen. Der Bonus kann nur im Kalenderjahr der Inanspruchnahme geltend gemacht werden.

7. Der Versicherte hat eine Schutzimpfung nach § 20i Abs. 1 SGB V oder § 11b dieser Satzung in Anspruch genommen.

Für die Erfüllung der nachfolgenden Punkte kann ein Bonus nach § 65a Abs. 1a SGB geltend gemacht werden:

8. Der Versicherte hat die nach § 22 Abs. 1 SGB V vorgesehenen Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) vollständig (2 x jährlich) in Anspruch genommen.

9. Der Versicherte hat an der jährlichen zahnärztlichen Untersuchung (ab dem 18. Lebensjahr) teilgenommen.

10. Die Versicherte hat an allen vorgesehenen Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft teilgenommen. Der Bonus kann nur im Kalenderjahr der Entbindung geltend gemacht werden.

11. Der Versicherte treibt nachweislich regelmäßig Sport (Sportverein, Fitnessstudio, aktu-elles Sportabzeichen).

a) Sportverein: Es wird eine aktive Betätigung in einem Sportverein des Deutschen Sport-bundes (im Gegensatz zur „inaktiven Mitgliedschaft“) bonifiziert. Aktiv ist eine Betätigung, sobald der ausgeübte Sport in der Regel zweimal im Monat durchgeführt wird und dies mindestens seit drei Monaten. Der Sportverein bestätigt dies durch einen Stempel im Bonusheft.

b) Fitnessstudio: Es wird eine regelmäßige sportliche Betätigung in einem qualifizierten Fitnessstudio bonifiziert (im Gegensatz zur „inaktiven Mitgliedschaft“). Als qualifiziert gilt die Zertifizierung nach DIN EN 17229 und die DIN-Norm 33961 (ZertFit) oder Training unter Anleitung von qualifiziertem Personal in Form eines Diplom-Sportwissenschaftlers, Physiotherapeuten, lizenzierten Fitnesstrainers (B-Lizenz) oder Sport- und Fitnesskaufmannes. Das Training im Fitnessstudio muss mindestens zweimal im Monat erfolgen und dies mindestens seit drei Monaten. Der Trainer/Verantwortliche des Fitnessstudios bestätigt dies durch einen Stempel und Unterschrift im Bonusformular.

c) Sportabzeichen: Es wurde im Kalenderjahr (Bonusjahr) ein anerkanntes Sportabzeichen (z. B. Deutsches Sportabzeichen) errungen. Die Bestätigung erfolgt auf dem Bonusformular vom Leistungserbringer/Trainer/Veranstalter.

12. Der Versicherte hat im Kalenderjahr mindestens zweimal an einer öffentlichen Veranstaltung im Ausdauerbereich nachweislich teilgenommen (Laufveranstaltung, Radsportveranstaltung, Triathlonveranstaltung, Schwimmveranstaltung). Der Veranstalter bestätigt dies durch einen Stempel im Bonusheft. Als Nachweis gilt auch eine Anmeldebestätigung sowie eine Teilnehmer- oder Siegerurkunde.

13. Der Versicherte hat Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V in Anspruch genommen.

II. Die Erfüllung der Voraussetzungen wird vom Arzt (Punkte 1 bis 10) bzw. dem Anbieter der Leistung (Punkte 11 bis 13) auf dem Bonusformular quittiert.

III. Der Versicherte erhält für die Punkte 1 und 2 einen Bonus in Höhe von jeweils 20 EUR. Für die Punkte 3 bis 13 erhält man jeweils 10 EUR (BKK BPW fitplus).

IV. Der Bonus wird dem Versicherten als einmalige Leistung in Euro nach Abs. III ausgezahlt. Das Bonusheft kann bereits im Laufe des Kalenderjahres eingereicht werden und sollte bis zum 31.03. des Folgejahres bei der BKK BPW eingehen.

V. Der Versicherte, der im Kalenderjahr das 16. Lebensjahr vollendet, muss sich für einen Bonus nach § 13a oder § 13b entscheiden. Die Boni nach § 13a und § 13b können nicht miteinander kombiniert werden.