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Unsere Pflegeversicherung

Ältere FrauBKK BPW-Versicherte sind auch pflegeversichert.

Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt 1,95% (zzgl. 0,25 % Zuschlag für Kinderlose – trägt Versicherter alleine; ausgenommen sind z. B. unter 23-Jährige und vor dem 1.1.1940 Geborene). Grundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die im Jahr 2012 3.825,00 Euro beträgt. Für Arbeitnehmer zahlt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags (Ausnahme Sachsen). Als Rentner Versicherte tragen die Beiträge alleine.

Für die meisten Leistungen ist die individuelle Pflegestufe maßgebend:

I = erheblich Pflegebedürftige
II = Schwerpflegebedürftige
III = Schwerstpflegebedürftige.

Erbringen Pflegedienste Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, sind in den Pflegestufen folgende Leistungen vorgesehen:

I = 450 Euro,
II = 1.100 Euro,
III = 1.550 Euro, ggf. bis 1.918 Euro.

Stellt der Pflegebedürftige die häusliche Pflege selbst sicher, wird ein Pflegegeld gezahlt:

I = 235 Euro
II = 440 Euro
III = 700 Euro

Ist eine Pflegeperson zum Beispiel wegen Krankheit oder Urlaub verhindert, können die Kosten für eine Ersatzpflegekraft bis zu vier Wochen je Kalenderjahr übernommen werden:

bis zu 1.550 Euro

Als weitere Leistungen können Tages- bzw. Nachtpflege und Kurzzeitpflege infrage kommen. Bei einer vollstationären Pflege wird der pflegebedingte Aufwand bis zu 1.550 Euro (im Härtefall bis zu 1.918 Euro) monatlich übernommen. Für Menschen mit demenzbedingten Störungen, geistigen Behinderungen und psychischen Erkrankungen gibt es zusätzliche Betreuungsleistungen (bis zu 2.400 Euro jährlich, auch in der sog. Pflegestufe „0“).

Ergänzende Leistungen sind Pflegehilfsmittel, technische Hilfsmittel, Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes und Pflegekurse. Jeder Pflegebedürftige hat einen umfassenden Anspruch auf Hilfe und Unterstützung durch einen Pflegeberater bzw. eine Pflegeberaterin, die ggf. in einem Pflegestützpunkt genutzt werden kann.

Zu den Leistungen zählt auch die soziale Absicherung der Pflegepersonen in der Renten- und Unfallversicherung. Nach dem Sozialgesetzbuch III (Arbeitsförderung) bestehen evtl. Ansprüche bei beruflicher Weiterbildung bzw. die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.

Neu: Die Pflegezeit für Angehörige

Pflegezeit bedeutet, dass ein Beschäftigter für die Dauer von bis zu sechs Monaten einen Anspruch auf unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von der Arbeit hat. Voraussetzung ist, dass ein naher Angehöriger, bei dem mindestens Pflegestufe I vorliegt, in häuslicher Umgebung gepflegt wird. Dieser Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
Als nahe Angehörige gelten insbesondere: Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder.

Jeder, der einen Angehörigen mindestens 14 Stunden in der Woche pflegt, ist auch in der Pflegezeit rentenversichert. In der Arbeitslosenversicherung besteht die Pflichtversicherung für die Dauer der Pflegezeit fort. Die Beiträge werden von der Pflegekasse übernommen. Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt in der Regel während der Pflegezeit beitragsfrei erhalten, wenn eine Familienversicherung besteht. Sonst versichert sich der pflegende Angehörige freiwillig weiter und entrichtet dafür in der Regel den Mindestbeitrag. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags.

Möglich ist auch eine teilweise Freistellung von der Arbeit. Unsere BKK BPW-Pflegekasse berät Sie gerne.